Konfusion zum AOP-Vertrag: DGK hilft mit Checklisten

Ambulantes Operieren-- Seit dem 1. Januar 2023 gilt der neue, verbindliche Vertrag zum ambulanten Operieren, der sogenannte AOP-Vertrag. Allerdings herrschen dazu bis heute viele Unklarheiten vor, die einen Umgang mit den neuen Vorschriften deutlich erschweren.

Von Tobias Kruse Veröffentlicht:
Checklisten aus dem Angebot der DGK.

Checklisten aus dem Angebot der DGK.

© DGK

So gibt es aktuell noch keine Einigung der Selbstverwaltungspartner DKG, GKV-SV und KBV darüber, welche neuen Leistungen im AOP-Vertrag in die Liste der Hybrid-DRG nach § 115f SGB V aufgenommen werden sollen. Zudem ist noch immer gänzlich unklar, wie die Hybrid-DRG vergütet werden sollen.

Weiterhin wurden die bisherigen G-AEP-Kriterien durch sogenannte Kontextfaktoren ersetzt, die nach Auffassung der DGK jedoch nicht geeignet sind, um Hochrisiko-Fälle zu erfassen. Bei viszeralchirurgischen Eingriffen etwa spielen andere Ko-Morbiditäten eine Rolle als in der Kardiologie.

Die bisher erfassten Kontextfaktoren sind weder vollständig noch eindeutig und bedürfen daher dringend der Überarbeitung. Aufgrund des in § 2 des AOP-Vertrags festgelegten „Arzt-Vorbehalts“, haben behandelnde Medizinerinnen und Mediziner aber grundsätzlich die Möglichkeit, im AOP-Katalog enthaltende Eingriffe auch stationär vorzunehmen. Hierfür muss sich die behandelnde Person vergewissern, ob der Patientin oder dem Patienten eine ambulante Durchführung zuzumuten ist.

Entscheidungskriterien sind hier einerseits die Art und die Schwere des Eingriffs, andererseits selbstverständlich der Gesundheitszustand der zu behandelnden Person. So muss von Fall zu Fall abgewogen werden, ob eine ambulante Operation vertretbar ist.

Um diese Entscheidungen zu erleichtern, hat die DGK zusammen mit dem Medizinischen Dienst (MD) verschiedene Checklisten erstellt. Bei diesen ist zu beachten, dass sie lediglich Empfehlungscharakter haben und damit keinesfalls rechtsverbindlich sind. Zudem wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

Allerdings ist der MD diejenige Instanz, welche die Fallprüfungen vornimmt. Daher kann man sich im Zweifelsfall beim MD darauf berufen, dass dieser die Checklisten mit ausgearbeitet hat. Die Dokumente stehen nebst weiterführenden Informationen zu dem Thema für alle DGK-Mitglieder auf Herzmedizin.de zum Download bereit.

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