AOP – wie geht es weiter?
Ambulantisierung-- Der Katalog ambulant durchführbarer Operationen (AOP-Katalog) wird „dicker“ und die Hybrid-DRGs sind etwas holprig auf den Weg gebracht worden. Was kommt damit auf die Kardiologie zu?
Veröffentlicht:Neben der Krankenhausreform wird die Ambulantisierung die Kardiologie in Zukunft in Deutschland stark verändern. Im erweiterten AOP-Katalog 2023 war die Kardiologie mit 64 OPS-Ziffern umfangreich betroffen. Neben der Ausweitung des AOP-Katalogs für 2024 wurden nun die Hybrid-DRGs auf den Weg gebracht. Dies sind zwar nicht streng ambulante Leistungen, aber Hybrid-DRGs können auch durch Niedergelassene abgerechnet werden.
AOP-Katalog 2024
Ende November wurde der AOP-Katalog 2024 zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), dem Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-SV) und der Deutschen Krankenhaus-Gesellschaft (DKG) vereinbart. Für die Kardiologie wurden die OPS-Ziffern 8-837.00, 8-837.k0 und 8-837.m0 (PCI an einem Gefäß mit einem Stent) in den Katalog aufgenommen, für die auch eine neue Gebührenziffer (EBM 01522) für eine 6-stündige Nachbeobachtung vereinbart wurde.
Ein von der DKG geforderter Struktur-Zuschlag für die Vorhaltung der Intensivmedizin wurde hingegen von KBV und GKV-SV abgelehnt. Dies ist aus Sicht der stationär tätigen Kardiologen enttäuschend, da die Krankenhäuser regelhaft die Notfall-Versorgung bei Zwischenfällen nach ambulanter PCI übernehmen und dafür eine 24/7 Interventions- und Intensivbereitschaft vorhalten. Auch die ärztliche Weiterbildung, vorrangig von Krankenhäusern geleistet, findet keine Beachtung.
Problem 1: Elektrische Kardioversion
Als weitere AOP-Leistung wurde über die elektrische Kardioversion (EKV) verhandelt, die in Deutschland überwiegend noch stationär erbracht wird, obwohl bei einem Teil der Patienten sicher ambulant möglich. Nach DRG-Browser 2022 betrifft dies über 250.000 Eingriffe. Nun wurde bilateral zwischen GKV-SV und KBV vereinbart, dass die EKV ab 2024 nur im vertragsärztlichen Bereich ambulant abrechenbar ist. Zwar besteht weiter die Möglichkeit für Krankenhäuser, die EKV stationär abzurechnen. Dies dürfte allerdings oft zur Zahlungsverweigerung durch die Krankenkassen führen.
Problem 2: Kontext-Faktoren
Kontextfaktoren legen fest, unter welchen Bedingungen Eingriffe, die prinzipiell ambulant durchführbar sind, weiterhin stationär gemacht werden können. Neue Kontext-Faktoren gibt es lediglich für die Pädiatrie, angeborene Gerinnungsstörungen sowie Leberzirrhose. Aus kardiologischer Sicht wichtige Komorbiditäten, wie z. B. eine Niereninsuffizienz wurden nicht berücksichtigt. Daher bleibt den Krankenhäusern nur die Dokumentation der sog. MBEG, der medizinischen Begründung für die stationäre Notwendigkeit. Enttäuschend ist zudem, dass weiterhin keine ambulante Abrechnungsmöglichkeit für den implantierbaren Eventrekorder vereinbart wurde, obwohl die DGK wiederholt auf die fehlende Abrechnungsmöglichkeit hingewiesen hat.
Hybrid-DRG
Nachdem DKG, KBV und GKV-SV keine Einigung zu Hybrid-DRGs erzielten, ging das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Ersatzvornahme. Der im September veröffentlichte BMG-Referentenentwurf enthält im Startkatalog (ab 1.1.2024) keine kardiologischen Leistungen, jedoch sind mehrere kardiologische DRGs im erweiterten Katalog, der noch im 1. Quartal 2024 verhandelt wird:
2-Kammer-Herzschrittmacherimplantation (F12F),
Koronarografie (F49F/G),
komplexe Ablation (F50A) und
komplexe PCI (F56B, F58B).
Problem: Ablation komplexer Tachykardien
In ihrer Stellungnahme ans BMG hat die DGK auf die Probleme hingewiesen: Die Aufnahme der F12F und der F49F/G sind prinzipiell nicht zu beanstanden, sofern nicht parallel nach AOP abgerechnet werden kann. Auch die DRG F56B und F58B sind zu akzeptieren, wenn die Vorgaben des DGK-Positionspapiers [1] eingehalten werden. Allerdings ist die Entscheidung, welche PCI ambulant sicher durchführbar ist, oft an anatomische Kriterien wie z. B. eine Hauptstamm-Stenose geknüpft, die über OPS-/DRG-Katalog nicht erfasst werden. Auch hier wird die MBEG wichtig werden.
Besonders problematisch ist die DRG F50A, da diese neben der linksatrialen Ablation bei Vorhofflimmern auch die Ablation linksventrikulärer Tachykardien und die Ablation bei komplexen, angeborenen Herzfehlern beinhaltet. Diese sind nach Auffassung der DGK für eine Hybrid-DRG ungeeignet. Auch die Vorhofflimmerablation kann nur bei einem Teil der Patienten als Hybrid-DRG erbracht werden. In der endgültigen Verordnung (erschienen am 21.12.23) fehlt der Erweiterungskatalog zwar, eine Ausweitung der Hybrid-DRG ist aber politisch gewollt. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Argumente bei den Verhandlungen in 2024 Gehör finden.
Literatur-- 1. Stellbrink C et al. Kardiologie. 2023;17:95-110